(§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kinder-betreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 wie folgt neu geregelt:
Nunmehr können die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 € je Kind, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in dieser Reihenfolge zu berücksichtigen:
- zunächst wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig ist; bei zusammen lebenden Elternteilen müssen beide erwerbstätig sein (§ 4f, 9 Abs. 5 EStG),
wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind
- als Sonderausgaben für Kinder unter 14 Jahre oder behinderte Kinder, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist; leben die Elternteile zusammen, müssen beide Elternteile sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sein; erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, muss der andere Elternteil berufstätig sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG),
sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt
- als Sonderausgaben für Kinder über 3 Jahre, aber unter 6 Jahre (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Die Neuregelung gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006. |