Hilfe im Haushalt (Art der Aufwendungen)
Personen, die typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten, sind als Hilfe im Haushalt anzuerkennen. Hierzu gehören insbesondere Arbeiten wie Putzen, Kochen, Bügeln, Einkaufen, Waschen usw. Für den Abzug der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist aber Voraus-setzung, dass die Hilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig wird (BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77, BStBl II 1979, 326). Auch die Kosten für die Hilfe bei der Gartenarbeit fallen unter die absetzbaren Aufwendungen, vgl. Gartenhilfe.
Die Aufwendungen für die Beschäftigung eines selbstständigen Gewer-betreibenden - z.B. Fensterputzers, der im Haushalt des Steuer-pflichtigen tätig wird - sind als Aufwendungen für eine Haushaltshilfe abzugsfähig (s.o. BFH-Urteil).
Nicht begünstigt sind dagegen die Kosten für die Inanspruchnahme einer Wäscherei (BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80, BStBl II 1982, 399), da diese nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig wird.
Hinweis:
Voraussetzung für den Steuerabzug von 20 % der Aufwendungen max. 600 EUR im Jahr ist die Vorlage einer Rechnung des beauftragten Unternehmens / Dienstleisters sowie der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Unternehmens / Dienstleisters. Barzahlungen sind damit unabhängig vom Nachweis nicht begünstigt.
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