Allgemeines:
Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten durch die Beschäftigung einer Hilfe für die täglichen Hausarbeiten, so können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 624 EUR jährlich (monatlich 52 EUR) abgezogen werden, wenn
- der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte 60 Jahre alt oder älter ist
oder
- der Steuerpflichtige, sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes Kind (leibliches Kind, Pflegekind oder Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1 EStG oder § 32 Abs. 6 S. 7 EStG) krank ist und die Beschäftigung der Haushaltshilfe daher erforderlich ist
oder
- ein anderes Haushaltsmitglied (z.B. Mutter, Vater, Kinder etc.), für das aber ein Freibetrag wegen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen gewährt worden ist, erkrankt ist und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe daher erforderlich ist.
Die Steuervergünstigung für die Haushaltshilfe erhöht sich auf 924 EUR jährlich (77 EUR monatlich), wenn eine der oben genannten Personen " hilflos" (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis bzw. Pflegestufe III) oder schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 50 %) ist. |